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Ehrenamtspauschale bei Festhelfern: was 2026 wirklich gilt

„Wir geben jedem Helfer 20 Euro, das läuft über die Ehrenamtspauschale.“ Der Satz fällt in vielen Vorstandssitzungen. Für den Würstchenstand stimmt er meistens nicht, und das liegt an einem Detail, das kaum jemand kennt.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Er gibt die Rechtslage mit Quellen wieder, Stand Oktober 2026. Ob eine Tätigkeit begünstigt ist, entscheidet im Einzelfall das Finanzamt.

Die Idee ist ja nett: Wer am Festwochenende zwei Schichten am Grill steht, soll ein kleines Dankeschön bekommen, und das möglichst ohne Papierkram. Die Ehrenamtspauschale scheint dafür wie gemacht. Sie ist es aber nur für bestimmte Tätigkeiten, und der Verkauf von Bratwurst und Bier gehört in den meisten Fällen nicht dazu.

Die Beträge ab 2026

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurden beide Freibeträge zum 1. Januar 2026 angehoben. Die aktuellen Werte stehen in § 3 Nr. 26 und 26a EStG:

Die Beträge ab 2026
FreibetragRechtsgrundlagebis 2025ab 2026
Ehrenamtspauschale§ 3 Nr. 26a EStG840 Euro/Jahr960 Euro/Jahr
Übungsleiterpauschale§ 3 Nr. 26 EStG3.000 Euro/Jahr3.300 Euro/Jahr

Beide sind Freibeträge, kein Anspruch. Sie bedeuten: Zahlt ein gemeinnütziger Verein jemandem für eine begünstigte Tätigkeit Geld, bleibt es bis zu dieser Höhe steuerfrei. Nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 16 SvEV) ist es dann auch kein Arbeitsentgelt, es fallen also keine Sozialabgaben an. Den Mindestlohn müsst ihr bei ehrenamtlich Tätigen nicht zahlen, das Mindestlohngesetz regelt ihre Vergütung ausdrücklich nicht (§ 22 Abs. 3 MiLoG).

Die Voraussetzungen

Damit die Ehrenamtspauschale greift, müssen mehrere Dinge zusammenkommen. Das Bundesfinanzministerium hat sie in einem Anwendungsschreiben vom 21. November 2014 erläutert, das bis heute die Grundlage ist:

  • Nebenberuflich: Die Tätigkeit nimmt im Jahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einer vergleichbaren Vollzeitstelle ein. Das ist bei Festhelfern praktisch immer erfüllt. Auch Rentner, Schüler oder Studierende können nebenberuflich tätig sein.
  • Für den richtigen Auftraggeber: einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Verein oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts, etwa eine Gemeinde.
  • Zur Förderung der begünstigten Zwecke: Und hier liegt der Haken.

Außerdem ist die Pauschale ein Jahresbetrag pro Person. Wer in drei Vereinen aktiv ist, bekommt sie trotzdem nur einmal.

Der Haken: der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb

Steuerlich hat ein gemeinnütziger Verein verschiedene Bereiche. Der ideelle Bereich ist das, wofür es den Verein gibt: Training, Proben, Jugendarbeit. Ein Zweckbetrieb dient direkt dem Vereinszweck, obwohl er Geld einbringt, etwa die Eintrittskasse bei einem Konzert des Musikvereins. Und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist alles, womit der Verein wie ein normaler Händler Geld verdient. Dazu gehört in aller Regel der Verkauf von Essen und Getränken beim Vereinsfest.

Das BMF-Schreiben sagt dazu deutlich: Die Tätigkeit muss für den ideellen Bereich einschließlich der Zweckbetriebe ausgeübt werden. Tätigkeiten in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind nicht begünstigt. Die Finanzverwaltung Baden-Württemberg nennt in ihrer Leistungsbeschreibung zur Ehrenamtspauschale „Helfer beim Vereinsfest“ sogar ausdrücklich als Beispiel für nicht begünstigte Tätigkeiten.

Was das für typische Aufgaben heißt:

Der Haken: der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb
TätigkeitBereich (typisch)Ehrenamtspauschale?
Grill, Getränkestand, Kuchentheke beim Vereinsfestwirtschaftlicher GeschäftsbetriebNein
Auf- und Abbau für den Festbetriebwirtschaftlicher GeschäftsbetriebIn der Regel nein
Eintrittskasse bei einer Sportveranstaltung, die als Zweckbetrieb giltZweckbetrieb (§ 67a AO)Möglich
Kartenverkauf bei einem Konzert oder Theaterstück, das als Zweckbetrieb giltZweckbetrieb (§ 68 Nr. 7 AO)Möglich
Vorstand, Kassenwart, Platzwart, Schiedsrichter im Amateurbereichideeller BereichJa (Beispiele aus dem BMF-Schreiben)
AmateursportlerNein (laut BMF-Schreiben)

Beim Sport gibt es noch eine Feinheit. Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind nach § 67a AO ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen 50.000 Euro im Jahr nicht übersteigen. Der Verkauf von Speisen und Getränken gehört dabei ausdrücklich nicht zur sportlichen Veranstaltung. Beim Fußballturnier kann die Person an der Eintrittskasse also anders zu beurteilen sein als die Person am Würstchenstand drei Meter daneben.

Ein Beispiel: Der Platzwart eines gemeinnützigen Sportvereins bekommt 80 Euro im Monat, also 960 Euro im Jahr. Das liegt genau im Rahmen der Ehrenamtspauschale und bleibt steuer- und abgabenfrei, solange er die Pauschale nicht noch bei einem anderen Verein nutzt. Steht er beim Vereinsfest zusätzlich zwei Schichten am Grill und bekommt dafür 50 Euro, ist das eine andere Tätigkeit. Für diese 50 Euro gilt die Pauschale nicht, weil sie im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verdient wurden.

Und die Übungsleiterpauschale?

Die greift noch seltener. § 3 Nr. 26 EStG begünstigt nur bestimmte Tätigkeiten: als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbar, künstlerische Tätigkeiten und die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Für typische Festaufgaben wie Grill, Theke, Becherspülen oder Abbau passt keine dieser Kategorien.

Wichtig noch: Für dieselbe Tätigkeit gibt es nicht beide Pauschalen. Wenn eine Tätigkeit unter die Übungsleiterpauschale fällt oder fallen könnte, ist die Ehrenamtspauschale dafür ausgeschlossen.

Vorsicht beim Vorstand

Gerade bei Festen übernimmt oft der Vorstand die Organisation. Wer dem Vorstand dafür eine Pauschale zahlen will, braucht eine Grundlage in der Satzung. Nach § 27 Abs. 3 BGB ist der Vorstand unentgeltlich tätig. Das BMF-Schreiben stellt klar, dass ein Verein, der ohne ausdrückliche Satzungsregel Tätigkeitsvergütungen an den Vorstand zahlt, gegen das Gebot der Selbstlosigkeit verstößt. Die übliche Klausel, niemand dürfe „durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden“, reicht dafür nicht. Echte Auslagen wie Fahrtkosten oder Telefon dürfen dagegen auch ohne Satzungsregel ersetzt werden.

Was ihr Festhelfern stattdessen geben könnt

Die meisten Helfer wollen gar kein Geld. Sie wollen, dass der Abend gut organisiert ist, dass sie nicht vier Stunden ohne Pause stehen und dass jemand Danke sagt. Trotzdem ein paar Wege, die funktionieren:

  • Auslagen erstatten: Wer Zutaten kauft oder mit dem eigenen Auto den Kühlanhänger holt, bekommt die belegten Kosten ersetzt. Das ist kein Einkommen, sondern Ersatz.
  • Gut planen statt bezahlen, also kurze Schichten, feste Pausen, eine Ablösung, die pünktlich kommt. Das ist für viele mehr wert als ein Zehner.
  • Danach ein Dankeschön, etwa ein Helferabend, eine persönliche Nachricht. Wie das konkret aussehen kann, steht im Artikel Helfer finden fürs Vereinsfest.

Wenn ihr Helfern trotzdem Geld für eine nicht begünstigte Tätigkeit zahlt, ist das ganz normales Einkommen. Ob es dann ein Minijob ist oder anders zu behandeln ist, solltet ihr vorher mit Steuerberatung oder Finanzamt klären, nicht hinterher.

Wenn die Pauschale passt: so macht ihr es sauber

Für Tätigkeiten, bei denen die Ehrenamtspauschale greift, braucht es ein paar Unterlagen:

  • Eine kurze schriftliche Vereinbarung, was die Person tut und was sie dafür bekommt.
  • Eine Erklärung der Person, dass sie die Pauschale nicht schon woanders nutzt. Für den Lohnsteuerabzug verlangt das BMF-Schreiben diese Bestätigung schriftlich.
  • Einen Zahlungsnachweis, am besten per Überweisung.

So eine Erklärung kann so aussehen:

Ich, [Name], bestätige, dass ich die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) für das Jahr [Jahr] nicht in einem anderen Auftragsverhältnis in Anspruch nehme. Soweit ich weitere steuerfreie Zahlungen nach dieser Vorschrift erhalte, betragen sie insgesamt [Betrag] Euro. Änderungen teile ich dem [Verein] sofort mit. [Ort, Datum, Unterschrift]

Lasst euch so eine Vorlage im Zweifel von Steuerberatung oder Dachverband bestätigen, bevor ihr sie verwendet.

Noch ein Nebeneffekt: die Haftung

Die Grenze von 3.300 Euro taucht auch im Vereinsrecht auf. Vorstände und Mitglieder, die unentgeltlich oder für höchstens 3.300 Euro im Jahr tätig sind, haften dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§§ 31a und 31b BGB). Wer mehr bekommt, verliert dieses Haftungsprivileg. Für Festhelfer spielt das selten eine Rolle, für den Vorstand schon.

Wer als Helfer was gemacht hat, solltet ihr ohnehin festhalten, schon damit eine spätere Zahlung oder Erstattung nachvollziehbar ist. Ein Schichtplan mit Namen, Zeiten und Stationen erledigt das nebenbei. Wie ihr so einen Plan aufsetzt, zeigt Helferliste erstellen.

Quellen

Häufige Fragen

Kann ich die Ehrenamtspauschale bei zwei Vereinen nutzen?

Nur einmal insgesamt. Die Ehrenamtspauschale ist ein Jahresbetrag pro Person. Wer für zwei Vereine tätig ist, kann zusammen höchstens 960 Euro im Jahr steuerfrei bekommen, nicht 960 Euro pro Verein.

Darf der Vorstand die Ehrenamtspauschale bekommen?

Ja, aber nur, wenn die Satzung eine Vergütung des Vorstands ausdrücklich erlaubt. Nach § 27 Abs. 3 BGB ist der Vorstand sonst unentgeltlich tätig. Zahlt ein Verein ohne Satzungsgrundlage, gefährdet er laut BMF seine Gemeinnützigkeit. Echte Auslagen dürfen auch ohne Satzungsregel erstattet werden.

Ist die Ehrenamtspauschale sozialversicherungsfrei?

Ja. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 16 der Sozialversicherungsentgeltverordnung zählen die nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG steuerfreien Einnahmen nicht zum Arbeitsentgelt. Das gilt aber nur, soweit die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind.

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