Ratgeber · Versicherung

Versicherung beim Vereinsfest: wer Helfer bei Unfällen schützt

Beim Zeltaufbau rutscht jemand von der Bierbank, am Grill verbrennt sich eine Helferin die Hand. Wer dann zahlt, hängt weniger vom Unfall ab als davon, wer das Fest ausrichtet.

Hinweis: Dieser Artikel erklärt die Rechtslage mit Quellen und ersetzt keine Beratung durch eure Versicherung oder den Unfallversicherungsträger. Stand Oktober 2026.

Viele Vorstände gehen davon aus, dass Ehrenamtliche „irgendwie“ versichert sind. Manchmal stimmt das. Beim klassischen Sommerfest eines Sportvereins oder Musikvereins stimmt es für die meisten Helfer aber gerade nicht. Die Lücken lassen sich schließen. Ihr müsst nur vor dem Fest wissen, wo sie sind.

Es geht dabei um zwei verschiedene Fragen. Erstens: Wer zahlt, wenn sich ein Helfer selbst verletzt? Das ist Sache der Unfallversicherung. Zweitens: Wer zahlt, wenn ein Helfer einem anderen einen Schaden zufügt? Das ist Sache der Haftpflicht.

Gesetzliche Unfallversicherung: wer automatisch drin ist

Die gesetzliche Unfallversicherung ist im Sozialgesetzbuch VII geregelt. Für Ehrenamtliche kommt es darauf an, für wen sie tätig werden. Das Bundesarbeitsministerium hat dazu einen Ratgeber mit vielen Praxisbeispielen herausgegeben. Daraus und aus dem Gesetz ergibt sich grob dieses Bild:

Gesetzliche Unfallversicherung: wer automatisch drin ist
SituationGesetzlich versichert?Zuständig
Eltern helfen beim Schulfest einer öffentlichen SchuleJa (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII)Unfallkasse des Landes
Verein oder Gemeindemitglieder helfen im Auftrag der Kirchengemeinde beim PfarrfestJa (§ 2 Abs. 1 Nr. 10b SGB VII)VBG
Dorffest, das wesentlich von der Kommune ausgerichtet wird, oder Verein im Auftrag der KommuneJa (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII)Unfallkasse im kommunalen Bereich
Freiwillige Feuerwehr bei einer Veranstaltung, die als Feuerwehrdienst angeordnet istJa (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII)Feuerwehr-Unfallkasse bzw. Unfallkasse
Mitglieder helfen beim Sommerfest des eigenen VereinsIn der Regel neinggf. freiwillige Versicherung, Sammelvertrag
Mitglieder und Nichtmitglieder beim Straßenfest für einen guten ZweckIn der Regel neinggf. Satzung der Unfallkasse, Sammelvertrag des Landes

Die beiden „Nein“-Zeilen sind die, die die meisten Vereine betreffen. Die VBG, die für viele Vereine zuständige Berufsgenossenschaft, schreibt in ihrem Leitfaden für Sportvereine ausdrücklich: Die Tätigkeiten eines Vereinsmitglieds im Rahmen der Mitgliedschaft sind grundsätzlich nicht versichert. Wer auf Beschluss von Vorstand oder Mitgliederversammlung beim Sommerfest mithilft, verfolgt nach dieser Sicht Mitgliedschaftsinteressen und ist deshalb unversichert.

Auch der BMAS-Ratgeber beantwortet die Frage nach Helfern bei einem Straßenfest für einen guten Zweck klar: grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert, und zwar Mitglieder wie Nichtmitglieder.

Die Ausnahme: „wie Beschäftigte“

Nach § 2 Abs. 2 SGB VII ist auch versichert, wer „wie ein Beschäftigter“ tätig wird. Bei Vereinsmitgliedern kommt das nur in Betracht, wenn die Arbeit über das hinausgeht, was man als Mitglied ohnehin leistet. Der BMAS-Ratgeber nennt als Beispiel Renovierungsarbeiten am Vereinsheim: versichert nur, wenn solche Arbeitspflichten nicht in der Satzung stehen und der Einsatz mehr als zwei Stunden dauert. Darauf solltet ihr euch beim Fest nicht verlassen. Ob die Ausnahme greift, entscheidet der Unfallversicherungsträger im Einzelfall, und das erst nach dem Unfall.

Sonderfall Feuerwehr

Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind im Feuerwehrdienst gesetzlich versichert. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz zählt dazu ausdrücklich auch Veranstaltungen, die der Mitgliederwerbung oder der Darstellung der Feuerwehr in der Öffentlichkeit dienen, etwa einen Tag der offenen Tür, inklusive Auf- und Abbau. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit als Feuerwehrdienst angeordnet ist. Richtet dagegen der Feuerwehrverein oder Förderverein ein Fest aus, um Geld für die Vereinskasse zu verdienen, ist das nicht automatisch Feuerwehrdienst. Klärt das vorher mit eurer Feuerwehr-Unfallkasse. Mehr zur Planung steht im Artikel Schichtplan Feuerwehrfest.

Wie ihr die Lücke schließt

1. Freiwillige Versicherung bei der VBG für das Orga-Team

Gemeinnützige Organisationen können ihre gewählten und beauftragten Ehrenamtsträger freiwillig bei der VBG versichern (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII). Gewählt heißt: ein Amt laut Satzung, etwa Vorstand oder Kassenwart. Beauftragt heißt: jemand übernimmt im Auftrag des Vorstands eine herausgehobene, leitende oder organisierende Aufgabe. Der BMAS-Ratgeber nennt als Beispiel ausdrücklich die Leitung eines Festausschusses.

Der Beitrag ist überschaubar. Die VBG nennt für die freiwillige Versicherung im Ehrenamt 4,95 Euro je Versicherungsverhältnis und Jahr, für 2025 und als Vorschuss auch für 2026. Der Verein kann den Antrag stellen, ohne jede Person einzeln zu benennen. Mit einigen Landessportbünden hat die VBG ein vereinfachtes Sammelverfahren vereinbart. Fragt dort nach, ob eure Ehrenamtsträger schon gemeldet sind.

Wichtig: Diese Versicherung schützt das Orga-Team, nicht jeden einzelnen Helfer, der zwei Stunden Würstchen wendet.

2. Satzung der Unfallkasse oder Sammelvertrag des Landes

Einige Länder haben den gesetzlichen Schutz über die Satzung ihrer Unfallkasse auf weitere Engagierte ausgedehnt. Der BMAS-Ratgeber nennt (Stand 2023) Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Dieser Schutz gilt nur nachrangig, also wenn nichts anderes greift.

Außerdem haben viele Bundesländer private Sammelverträge abgeschlossen, die Ehrenamtliche gegen Unfälle und teilweise auch für Haftpflichtschäden absichern. Auch die greifen nur, wenn keine andere Versicherung zuständig ist. Eine private Unfallversicherung bietet laut BMAS nicht den umfassenden Schutz der gesetzlichen, aber einen finanziellen Basisschutz bei unfallbedingter Invalidität. Welcher Vertrag in eurem Land gilt, steht auf dem Ehrenamtsportal des Landes. Ein Anruf dort lohnt sich, bevor ihr selbst etwas abschließt.

3. Versicherung über den Dachverband

Landessportbünde haben für ihre Mitgliedsvereine in der Regel eine Sportversicherung als Sammelvertrag abgeschlossen. Fragt auch bei anderen Dachverbänden nach, ob es einen Rahmenvertrag gibt. Was genau drin ist und ob Feste und Helfer eingeschlossen sind, steht in den Bedingungen. Nicht raten, nachlesen.

4. Eigene Gruppenunfallversicherung

Bleibt danach eine Lücke, kann der Verein eine private Gruppenunfallversicherung abschließen, die alle Helfer einer Veranstaltung abdeckt. Der BMAS-Ratgeber sagt dazu ganz nüchtern, es sei grundsätzlich Sache der Vereine, ihre Mitglieder etwa durch eine private Unfallversicherung zu schützen.

Haftpflicht: wenn Helfer anderen schaden

Die Unfallversicherung zahlt nur für Körperschäden der versicherten Person selbst. Wenn eine Helferin beim Abbau mit der Bierbank ein parkendes Auto verkratzt oder ein Gast über ein schlecht gesichertes Kabel stolpert, ist die Haftpflicht gefragt. Prüft vor dem Fest:

  • Gibt es eine Vereinshaftpflicht, und sind Veranstaltungen wie euer Fest darin eingeschlossen? Manche Verträge haben Obergrenzen für Besucherzahlen oder schließen bestimmte Risiken aus.
  • Sind gemietete Sachen mitversichert, etwa Zelt, Kühlanhänger oder Hüpfburg? Oft hat der Verleih eigene Bedingungen.
  • Greift für eure Helfer ein Haftpflicht-Sammelvertrag des Landes?

Für Vereinsmitglieder gibt es zusätzlich eine gesetzliche Erleichterung. Nach § 31b BGB haften Mitglieder, die unentgeltlich oder für höchstens 3.300 Euro im Jahr für den Verein tätig sind, dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Müssen sie einem Dritten Schadensersatz leisten, können sie in diesen Grenzen vom Verein verlangen, sie freizustellen. Für den Verein heißt das: Den Schaden trägt am Ende oft er selbst, also seine Haftpflicht.

Checkliste vor dem Fest

  • Klären, wer das Fest ausrichtet: Verein, Schule, Kirchengemeinde, Kommune oder ein Zusammenschluss.
  • Bei Schul-, Kirchen- oder Gemeindefesten: Auftrag oder Zustimmung der Einrichtung schriftlich festhalten, eine kurze Mail reicht.
  • Prüfen, ob Vorstand und Festleitung freiwillig bei der VBG versichert sind.
  • Beim Landessportbund oder Dachverband nachfragen, was die Sammelversicherung abdeckt.
  • Auf dem Ehrenamtsportal des Landes nachsehen, welcher Sammelvertrag gilt.
  • Vereinshaftpflicht lesen, besonders die Abschnitte zu Veranstaltungen und gemieteten Sachen.
  • Festhalten, wer wann im Einsatz war.

Der letzte Punkt klingt nach Papierkram, hilft im Ernstfall aber enorm. Bei einer Unfallmeldung fragt jeder Versicherer, ob die Person zum Unfallzeitpunkt tatsächlich im Einsatz war und was sie gerade gemacht hat. Ein Schichtplan mit Uhrzeiten und Stationen beantwortet das sofort. Wer seine Liste in Schichtplan-Manager führt, kann sie vor der automatischen Löschung als CSV exportieren und bei den Festunterlagen ablegen, solange das für die Abwicklung nötig ist. Wie ihr so einen Plan von Anfang an sauber aufsetzt, steht unter Helferliste erstellen.

Wenn doch etwas passiert

  • Erste Hilfe leisten, bei Bedarf 112 rufen. Alles andere kommt danach.
  • Noch am selben Tag notieren: Uhrzeit, Ort, was die Person gerade gemacht hat, wer es gesehen hat.
  • Beim Arzt sagen, dass der Unfall bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit passiert ist.
  • Den Unfall zeitnah beim zuständigen Träger oder der Versicherung melden. Wer zuständig ist, ergibt sich meist aus der Tabelle oben. Im Zweifel hilft laut BMAS-Ratgeber auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) weiter.

Quellen

Häufige Fragen

Sind Helfer beim Vereinsfest automatisch unfallversichert?

Nicht automatisch. Vereinsmitglieder, die im Rahmen ihrer Mitgliedschaft beim Fest helfen, sind nach Auskunft der VBG grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert. Anders sieht es aus, wenn das Fest im Auftrag einer Schule, Kommune oder Kirchengemeinde stattfindet. Lücken schließen oft Sammelverträge der Länder oder eine Gruppenunfallversicherung des Vereins.

Was kostet die freiwillige Unfallversicherung bei der VBG?

Laut VBG beträgt der Beitrag für die freiwillige Versicherung im Ehrenamt 4,95 Euro je Versicherungsverhältnis und Jahr, für 2025 und als Vorschuss auch für 2026. Versichern lassen können sich gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger gemeinnütziger Organisationen, nicht jeder einzelne Helfer.

Zahlt die Unfallversicherung, wenn ein Helfer einem Gast etwas beschädigt?

Nein. Die gesetzliche Unfallversicherung deckt Körperschäden, die die versicherte Person selbst erleidet. Für Schäden an Dritten ist eine Haftpflichtversicherung zuständig, zum Beispiel die Vereinshaftpflicht oder eine Veranstalterhaftpflicht.

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