Hinweis: Dieser Artikel erklärt die Rechtslage mit Quellen und ersetzt keine Beratung durch eure Versicherung oder den Unfallversicherungsträger. Stand Oktober 2026.
Viele Vorstände gehen davon aus, dass Ehrenamtliche „irgendwie“ versichert sind. Manchmal stimmt das. Beim klassischen Sommerfest eines Sportvereins oder Musikvereins stimmt es für die meisten Helfer aber gerade nicht. Die Lücken lassen sich schließen. Ihr müsst nur vor dem Fest wissen, wo sie sind.
Es geht dabei um zwei verschiedene Fragen. Erstens: Wer zahlt, wenn sich ein Helfer selbst verletzt? Das ist Sache der Unfallversicherung. Zweitens: Wer zahlt, wenn ein Helfer einem anderen einen Schaden zufügt? Das ist Sache der Haftpflicht.
Gesetzliche Unfallversicherung: wer automatisch drin ist
Die gesetzliche Unfallversicherung ist im Sozialgesetzbuch VII geregelt. Für Ehrenamtliche kommt es darauf an, für wen sie tätig werden. Das Bundesarbeitsministerium hat dazu einen Ratgeber mit vielen Praxisbeispielen herausgegeben. Daraus und aus dem Gesetz ergibt sich grob dieses Bild:
| Situation | Gesetzlich versichert? | Zuständig |
|---|---|---|
| Eltern helfen beim Schulfest einer öffentlichen Schule | Ja (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII) | Unfallkasse des Landes |
| Verein oder Gemeindemitglieder helfen im Auftrag der Kirchengemeinde beim Pfarrfest | Ja (§ 2 Abs. 1 Nr. 10b SGB VII) | VBG |
| Dorffest, das wesentlich von der Kommune ausgerichtet wird, oder Verein im Auftrag der Kommune | Ja (§ 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII) | Unfallkasse im kommunalen Bereich |
| Freiwillige Feuerwehr bei einer Veranstaltung, die als Feuerwehrdienst angeordnet ist | Ja (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII) | Feuerwehr-Unfallkasse bzw. Unfallkasse |
| Mitglieder helfen beim Sommerfest des eigenen Vereins | In der Regel nein | ggf. freiwillige Versicherung, Sammelvertrag |
| Mitglieder und Nichtmitglieder beim Straßenfest für einen guten Zweck | In der Regel nein | ggf. Satzung der Unfallkasse, Sammelvertrag des Landes |
Die beiden „Nein“-Zeilen sind die, die die meisten Vereine betreffen. Die VBG, die für viele Vereine zuständige Berufsgenossenschaft, schreibt in ihrem Leitfaden für Sportvereine ausdrücklich: Die Tätigkeiten eines Vereinsmitglieds im Rahmen der Mitgliedschaft sind grundsätzlich nicht versichert. Wer auf Beschluss von Vorstand oder Mitgliederversammlung beim Sommerfest mithilft, verfolgt nach dieser Sicht Mitgliedschaftsinteressen und ist deshalb unversichert.
Auch der BMAS-Ratgeber beantwortet die Frage nach Helfern bei einem Straßenfest für einen guten Zweck klar: grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert, und zwar Mitglieder wie Nichtmitglieder.
Die Ausnahme: „wie Beschäftigte“
Nach § 2 Abs. 2 SGB VII ist auch versichert, wer „wie ein Beschäftigter“ tätig wird. Bei Vereinsmitgliedern kommt das nur in Betracht, wenn die Arbeit über das hinausgeht, was man als Mitglied ohnehin leistet. Der BMAS-Ratgeber nennt als Beispiel Renovierungsarbeiten am Vereinsheim: versichert nur, wenn solche Arbeitspflichten nicht in der Satzung stehen und der Einsatz mehr als zwei Stunden dauert. Darauf solltet ihr euch beim Fest nicht verlassen. Ob die Ausnahme greift, entscheidet der Unfallversicherungsträger im Einzelfall, und das erst nach dem Unfall.
Sonderfall Feuerwehr
Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr sind im Feuerwehrdienst gesetzlich versichert. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz zählt dazu ausdrücklich auch Veranstaltungen, die der Mitgliederwerbung oder der Darstellung der Feuerwehr in der Öffentlichkeit dienen, etwa einen Tag der offenen Tür, inklusive Auf- und Abbau. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit als Feuerwehrdienst angeordnet ist. Richtet dagegen der Feuerwehrverein oder Förderverein ein Fest aus, um Geld für die Vereinskasse zu verdienen, ist das nicht automatisch Feuerwehrdienst. Klärt das vorher mit eurer Feuerwehr-Unfallkasse. Mehr zur Planung steht im Artikel Schichtplan Feuerwehrfest.
Wie ihr die Lücke schließt
1. Freiwillige Versicherung bei der VBG für das Orga-Team
Gemeinnützige Organisationen können ihre gewählten und beauftragten Ehrenamtsträger freiwillig bei der VBG versichern (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII). Gewählt heißt: ein Amt laut Satzung, etwa Vorstand oder Kassenwart. Beauftragt heißt: jemand übernimmt im Auftrag des Vorstands eine herausgehobene, leitende oder organisierende Aufgabe. Der BMAS-Ratgeber nennt als Beispiel ausdrücklich die Leitung eines Festausschusses.
Der Beitrag ist überschaubar. Die VBG nennt für die freiwillige Versicherung im Ehrenamt 4,95 Euro je Versicherungsverhältnis und Jahr, für 2025 und als Vorschuss auch für 2026. Der Verein kann den Antrag stellen, ohne jede Person einzeln zu benennen. Mit einigen Landessportbünden hat die VBG ein vereinfachtes Sammelverfahren vereinbart. Fragt dort nach, ob eure Ehrenamtsträger schon gemeldet sind.
Wichtig: Diese Versicherung schützt das Orga-Team, nicht jeden einzelnen Helfer, der zwei Stunden Würstchen wendet.
2. Satzung der Unfallkasse oder Sammelvertrag des Landes
Einige Länder haben den gesetzlichen Schutz über die Satzung ihrer Unfallkasse auf weitere Engagierte ausgedehnt. Der BMAS-Ratgeber nennt (Stand 2023) Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein. Dieser Schutz gilt nur nachrangig, also wenn nichts anderes greift.
Außerdem haben viele Bundesländer private Sammelverträge abgeschlossen, die Ehrenamtliche gegen Unfälle und teilweise auch für Haftpflichtschäden absichern. Auch die greifen nur, wenn keine andere Versicherung zuständig ist. Eine private Unfallversicherung bietet laut BMAS nicht den umfassenden Schutz der gesetzlichen, aber einen finanziellen Basisschutz bei unfallbedingter Invalidität. Welcher Vertrag in eurem Land gilt, steht auf dem Ehrenamtsportal des Landes. Ein Anruf dort lohnt sich, bevor ihr selbst etwas abschließt.
3. Versicherung über den Dachverband
Landessportbünde haben für ihre Mitgliedsvereine in der Regel eine Sportversicherung als Sammelvertrag abgeschlossen. Fragt auch bei anderen Dachverbänden nach, ob es einen Rahmenvertrag gibt. Was genau drin ist und ob Feste und Helfer eingeschlossen sind, steht in den Bedingungen. Nicht raten, nachlesen.
4. Eigene Gruppenunfallversicherung
Bleibt danach eine Lücke, kann der Verein eine private Gruppenunfallversicherung abschließen, die alle Helfer einer Veranstaltung abdeckt. Der BMAS-Ratgeber sagt dazu ganz nüchtern, es sei grundsätzlich Sache der Vereine, ihre Mitglieder etwa durch eine private Unfallversicherung zu schützen.
Haftpflicht: wenn Helfer anderen schaden
Die Unfallversicherung zahlt nur für Körperschäden der versicherten Person selbst. Wenn eine Helferin beim Abbau mit der Bierbank ein parkendes Auto verkratzt oder ein Gast über ein schlecht gesichertes Kabel stolpert, ist die Haftpflicht gefragt. Prüft vor dem Fest:
- Gibt es eine Vereinshaftpflicht, und sind Veranstaltungen wie euer Fest darin eingeschlossen? Manche Verträge haben Obergrenzen für Besucherzahlen oder schließen bestimmte Risiken aus.
- Sind gemietete Sachen mitversichert, etwa Zelt, Kühlanhänger oder Hüpfburg? Oft hat der Verleih eigene Bedingungen.
- Greift für eure Helfer ein Haftpflicht-Sammelvertrag des Landes?
Für Vereinsmitglieder gibt es zusätzlich eine gesetzliche Erleichterung. Nach § 31b BGB haften Mitglieder, die unentgeltlich oder für höchstens 3.300 Euro im Jahr für den Verein tätig sind, dem Verein gegenüber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Müssen sie einem Dritten Schadensersatz leisten, können sie in diesen Grenzen vom Verein verlangen, sie freizustellen. Für den Verein heißt das: Den Schaden trägt am Ende oft er selbst, also seine Haftpflicht.
Checkliste vor dem Fest
- Klären, wer das Fest ausrichtet: Verein, Schule, Kirchengemeinde, Kommune oder ein Zusammenschluss.
- Bei Schul-, Kirchen- oder Gemeindefesten: Auftrag oder Zustimmung der Einrichtung schriftlich festhalten, eine kurze Mail reicht.
- Prüfen, ob Vorstand und Festleitung freiwillig bei der VBG versichert sind.
- Beim Landessportbund oder Dachverband nachfragen, was die Sammelversicherung abdeckt.
- Auf dem Ehrenamtsportal des Landes nachsehen, welcher Sammelvertrag gilt.
- Vereinshaftpflicht lesen, besonders die Abschnitte zu Veranstaltungen und gemieteten Sachen.
- Festhalten, wer wann im Einsatz war.
Der letzte Punkt klingt nach Papierkram, hilft im Ernstfall aber enorm. Bei einer Unfallmeldung fragt jeder Versicherer, ob die Person zum Unfallzeitpunkt tatsächlich im Einsatz war und was sie gerade gemacht hat. Ein Schichtplan mit Uhrzeiten und Stationen beantwortet das sofort. Wer seine Liste in Schichtplan-Manager führt, kann sie vor der automatischen Löschung als CSV exportieren und bei den Festunterlagen ablegen, solange das für die Abwicklung nötig ist. Wie ihr so einen Plan von Anfang an sauber aufsetzt, steht unter Helferliste erstellen.
Wenn doch etwas passiert
- Erste Hilfe leisten, bei Bedarf 112 rufen. Alles andere kommt danach.
- Noch am selben Tag notieren: Uhrzeit, Ort, was die Person gerade gemacht hat, wer es gesehen hat.
- Beim Arzt sagen, dass der Unfall bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit passiert ist.
- Den Unfall zeitnah beim zuständigen Träger oder der Versicherung melden. Wer zuständig ist, ergibt sich meist aus der Tabelle oben. Im Zweifel hilft laut BMAS-Ratgeber auch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) weiter.
Quellen
- § 2 SGB VII, Versicherung kraft Gesetzes und § 6 SGB VII, Freiwillige Versicherung
- BMAS: Zu Ihrer Sicherheit. Unfallversichert im freiwilligen Engagement (Ratgeber, Stand der Angaben 2023)
- VBG: Sportvereine bei der VBG. Wer ist versichert? Was ist versichert? (Leitfaden 2024)
- VBG: Beitragsfüße 2025, Vorschuss 2026
- Unfallkasse Rheinland-Pfalz: Versicherungsschutz in der Freiwilligen Feuerwehr
- § 31b BGB, Haftung von Vereinsmitgliedern