Hinweis: Dieser Artikel fasst die Rechtslage mit Quellen zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand Oktober 2026.
Fast jedes Fest lebt auch von Jugendlichen. Sie räumen Bänke, verkaufen Lose, stehen an der Kuchentheke. Und irgendwann fragt jemand im Festausschuss: Darf der Lukas mit 15 eigentlich an den Bierstand? Und wie lange darf die Jugendgruppe abends bleiben? Darauf gibt es Antworten, aber nicht immer die einfache, die man sich wünscht.
Zwei Gesetze, zwei verschiedene Fragen
Das Jugendschutzgesetz (JuSchG) schützt Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit. Es regelt zum Beispiel, wer Alkohol bekommen darf und wie lange sich Minderjährige in Gaststätten aufhalten dürfen. Für den Verein als Veranstalter gilt es immer, sobald das Fest öffentlich ist.
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) schützt junge Menschen, die arbeiten. Es legt Arbeitszeiten, Pausen und Nachtruhe fest. Ob es für ehrenamtliche Helfer beim Vereinsfest überhaupt gilt, ist der Punkt, an dem es kompliziert wird.
Dazu kommt eine Stolperfalle: Die beiden Gesetze zählen unterschiedlich. Nach dem JuSchG ist Kind, wer noch nicht 14 ist. Nach dem JArbSchG ist Kind, wer noch nicht 15 ist, und Jugendliche, die noch vollzeitschulpflichtig sind, werden dort wie Kinder behandelt.
Gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz für Ehrenamtliche?
Das Gesetz gilt für die „Beschäftigung“ von Personen unter 18. Dazu zählen nach § 1 Abs. 1 JArbSchG Arbeitsverhältnisse und außerdem „sonstige Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern [...] ähnlich sind“. Ausgenommen sind nach § 1 Abs. 2 „geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit“ erbracht werden.
Wo genau die Grenze verläuft, steht nirgends in einer Zahl. Das Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz NRW schreibt in seinem Informationsdienst KomNet, dass die Ausnahme bei Straßen- oder Vereinsfesten ohne kommerziellen Hintergrund zutreffen kann. Steht dagegen der Erwerbszweck im Vordergrund, etwa bei einem Festwirt, gilt das Gesetz voll.
Als grobe Orientierung: Je mehr der Einsatz nach Job aussieht, desto eher greift das JArbSchG. Eine Stunde Kuchen verkaufen beim Sommerfest des eigenen Vereins ist etwas anderes als drei Abende hintereinander sechs Stunden Theke im Festzelt, womöglich gegen ein Taschengeld. Wenn ihr unsicher seid, fragt bei der Arbeitsschutzbehörde eures Landes nach (je nach Land Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz). Dann habt ihr eine Antwort, auf die ihr euch berufen könnt.
Die Grenzen des JArbSchG als Maßstab
Selbst wenn das Gesetz bei eurem Fest nicht greift, sind seine Grenzen ein vernünftiger Maßstab. Sie sind dafür gemacht, junge Leute nicht zu überlasten, und niemand wird euch vorwerfen, zu vorsichtig gewesen zu sein.
| Alter | Was das JArbSchG vorsieht |
|---|---|
| unter 13 | Beschäftigung verboten (§ 5 Abs. 1) |
| ab 13, als Kind im Sinne des Gesetzes | Nur leichte, geeignete Tätigkeiten, mit Einwilligung der Eltern, höchstens 2 Stunden täglich, nicht zwischen 18 und 8 Uhr (§ 5 Abs. 3) |
| 15 bis 17, nicht mehr vollzeitschulpflichtig | Höchstens 8 Stunden täglich (§ 8), nur zwischen 6 und 20 Uhr (§ 14 Abs. 1) |
| ab 16 | Im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr (§ 14 Abs. 2) |
| alle Jugendlichen | Pausen: mindestens 30 Minuten bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden, 60 Minuten bei mehr als 6 Stunden, nie länger als 4,5 Stunden am Stück ohne Pause (§ 11) |
Für die Schichtplanung heißt das ganz praktisch: Jugendliche bekommen kürzere Schichten, und die Spätschicht übernehmen Erwachsene. Eine Schicht von 16 bis 18 Uhr am Kuchenstand ist für eine 15-Jährige gut machbar, auch wenn sie noch zur Schule geht und damit nach dem JArbSchG als Kind zählt. Eine Schicht bis Mitternacht am Ausschank ist es nicht.
Ausschank: Wer darf zapfen?
Hier hält sich ein Mythos hartnäckig. Das Jugendschutzgesetz verbietet nicht, dass Jugendliche Alkohol ausschenken. § 9 JuSchG regelt, an wen Alkohol abgegeben werden darf: Bier, Wein und Sekt nicht an unter 16-Jährige (Ausnahme bisher: 14- und 15-Jährige in Begleitung eines Elternteils), Spirituosen und Getränke mit Spirituosen nicht an Minderjährige. KomNet bestätigt, dass das JuSchG kein allgemeines Verbot enthält, Jugendliche ausschenken zu lassen.
Gilt das JArbSchG, kommt § 31 Abs. 2 dazu: Dann darf der „Arbeitgeber“ den Jugendlichen keinen Alkohol geben, wo das Jugendschutzgesetz die Abgabe verbietet. Das betrifft vor allem das Freibier nach der Schicht.
Erlaubt heißt aber nicht automatisch sinnvoll. Am Ausschank muss jemand das Alter der Gäste im Blick behalten. Veranstalter müssen nach § 2 Abs. 2 JuSchG in Zweifelsfällen das Alter prüfen. Eine 16-Jährige, die ihre Mitschüler nach dem Ausweis fragen soll, ist in einer undankbaren Lage. Das Landratsamt Ortenaukreis rät in seinem Merkblatt deshalb dazu, Jugendliche lieber beim Essen einzusetzen als beim Alkoholausschank. Eine gute Lösung ist ein gemischtes Team: Die Jugendlichen zapfen und kassieren, ein Erwachsener steht daneben und ist für die Alterskontrolle zuständig.
An der Kasse
Für die Kasse gibt es keine gesetzliche Altersgrenze. Die Frage ist eher, wer im Zweifel für einen Fehlbetrag geradesteht und ob ihr jemandem diese Verantwortung zumuten wollt. Bewährt hat sich:
- Jugendliche kassieren gemeinsam mit einem Erwachsenen, nicht allein.
- Die Kasse wird bei jeder Schichtübergabe gezählt und kurz notiert.
- Größere Scheine werden regelmäßig von der Festleitung abgeholt.
- Abends, wenn es voller und unübersichtlicher wird, übernehmen Erwachsene.
Wie spät darf es werden?
Neben den Arbeitszeiten spielt der Aufenthalt eine Rolle. Nach § 4 JuSchG dürfen sich Kinder und Jugendliche unter 16 ohne Eltern oder erziehungsbeauftragte Person nur zwischen 5 und 23 Uhr in Gaststätten aufhalten, und das auch nur, um etwas zu essen oder zu trinken. Ab 16 ist ohne Begleitung zwischen 24 und 5 Uhr Schluss. Ob euer Festzelt oder euer Vereinsheim dabei als Gaststätte zählt, beantwortet im Zweifel das Jugendamt.
In der Praxis entschärft eine erziehungsbeauftragte Person vieles. Das ist nach § 1 JuSchG ein Erwachsener, der mit Zustimmung der Eltern Erziehungsaufgaben übernimmt, zum Beispiel die Jugendwartin. Wichtig: Sie muss dann auch tatsächlich da sein und den Überblick behalten. Fünf Jugendliche auf eine Betreuerin, die selbst hinter dem Grill steht, funktioniert nicht.
Plant außerdem den Heimweg mit. Wer um 22 Uhr Schluss hat, braucht eine Mitfahrgelegenheit oder Eltern, die abholen. Das sollte vor dem Fest geklärt sein und nicht um 21:55 Uhr.
Ein kurzer Zettel für die Eltern
Bei Kindern ab 13 schreibt das JArbSchG die Einwilligung der Eltern vor, sofern es gilt. Aber auch bei älteren Jugendlichen hilft ein kurzer Zettel, damit alle Bescheid wissen. Er muss nicht kompliziert sein:
Mein Kind [Name] hilft beim [Fest] am [Datum] von [Uhrzeit] bis [Uhrzeit] an [Station]. Ansprechperson vor Ort ist [Name, Handynummer].
Abholung: [ ] holen wir selbst ab um [Uhrzeit] [ ] fährt mit [Name] [ ] geht allein nach Hause
Erreichbar sind wir unter: [Nummer]. Unterschrift Erziehungsberechtigte: ____________
Diese Zettel enthalten personenbezogene Daten. Bewahrt sie bei der Festleitung auf und vernichtet sie nach dem Fest.
Aufgaben, die gut zu jungen Helfern passen
- Spielstationen und Kinderschminken, gerade bei Schul- und Kitafesten
- Kuchenausgabe, Waffelstand, alkoholfreie Getränke
- Losverkauf und Tombola
- Becher- und Pfandrücknahme
- Aufbau am Vormittag, solange nichts Schweres gehoben wird
- Infostand, Wegweiser, Programmzettel verteilen
Fritteuse, Gasgrill und das Schleppen von Bierfässern gehören dagegen in erfahrene erwachsene Hände. Das hat weniger mit Paragrafen zu tun als mit heißem Fett und Bandscheiben.
Aushang nicht vergessen
Leicht zu übersehen: Veranstalter müssen die für ihre Veranstaltung geltenden Jugendschutzvorschriften „durch deutlich sichtbaren und gut lesbaren Aushang“ bekannt machen (§ 3 JuSchG). Fragt beim Jugendamt nach einer fertigen Vorlage. Hängt den Aushang an den Ausschank, nicht irgendwo hinten an die Tür vom Lagerraum.
Checkliste für die Schichtplanung
- Alter der jungen Helfer kennen. „Volljährig ja oder nein“ reicht oft, bei unter 18-Jährigen das genaue Alter.
- Schichten für Jugendliche kürzer planen, Ende spätestens 20 Uhr, ab 16 in der Gastronomie höchstens 22 Uhr. Für unter 15-Jährige und Schulpflichtige: höchstens 2 Stunden und Schluss um 18 Uhr.
- Ausschank nie ohne Erwachsenen, der die Alterskontrolle übernimmt.
- Erziehungsbeauftragte Person festlegen und ihr selbst keine volle Schicht geben.
- Elternzettel einsammeln, Heimweg klären.
- Jugendschutz-Aushang besorgen und aufhängen.
- Im Zweifel: Arbeitsschutzbehörde oder Jugendamt anrufen, bevor der Plan steht.
In einem Online-Schichtplan wie Schichtplan-Manager könnt ihr die Altersgrenze direkt in den Namen oder die Beschreibung der Schicht schreiben, etwa „Ausschank (ab 18)“. Dann sieht jeder beim Eintragen, was gilt. Wie ihr die Schichten insgesamt sinnvoll schneidet, steht im Artikel Helferbedarf berechnen. Mehr zur Organisation von Schulfesten findet ihr auf der Seite Schichtplan fürs Schulfest.
Quellen
- Jugendschutzgesetz (JuSchG), insbesondere §§ 1, 2, 3, 4 und 9
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), insbesondere §§ 1, 2, 5, 8, 11, 14 und 31
- KomNet, Landesamt für Gesundheit und Arbeitsschutz NRW: Dürfen Jugendliche bei Festen Alkohol ausschenken? (Stand 29.06.2023)
- Landratsamt Ortenaukreis: Merkblatt zum Jugendschutz bei Veranstaltungen